PRESSEMITTEILUNG
4. Juni 2025: Bet3000 (IBA Entertainment Ltd.) gewinnt gerichtliches Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht Halle und kann wieder vollumfänglich von der bundesweit gültigen Sportwettenkonzession Gebrauch machen.
Die IBA Entertainment Ltd., Betreiberin der bundesweit bekannten Marke „Bet3000", hat vor dem Verwaltungsgericht in Halle mit Beschluss vom 4. Juni 2025 (Az.: 7 B 182/24 HAL) Recht erhalten und darf zukünftig wieder in vollem Umfang von ihrer bundesweit gültigen Sportwettenkonzession Gebrauch machen. Das Gericht gab dem Eilantrag der IBA Entertainment insgesamt statt, so dass auch deren Online-Angebot wieder auf der Whitelist der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder (GGL) geführt wird.
Nachdem die GGL die Erlaubnis der IBA Entertainment Ltd. im letzten Jahr unter Anordnung des Sofortvollzugs widerrufen, hatte das OVG Sachsen-Anhalt dem Unternehmen im Rahmen des damals umgehend eingeleiteten gerichtlichen Eilverfahrens zunächst bestätigt, dass jedenfalls das stationäre Geschäft weiterbetrieben werden kann – bis zu einer eigentlichen Eilentscheidung in der Sache.
Nun hat das Verwaltungsgericht Halle mit dem aktuellen Beschluss vollumfänglich und umfassend zugunsten von Bet3000 (IBA Entertainment Ltd.) und damit mittelbar auch zugunsten ihrer zahlreichen Vermittlungspartner entschieden. Insoweit kann und darf Bet3000 (IBA Entertainment Ltd.) nun neben dem stationären Angebot über die bundesweit tätigen Wettvermittlungsstellen auch online wieder ihr Sportwettangebot anbieten. Das Unternehmen kann sich nach der gerichtlichen Entscheidung weiterhin auf ihre bundesweit gültige Sportwettenkonzession berufen.
Das Gericht stellte in seinem Beschluss fest, dass der Widerrufsbescheid der Behörde rechtswidrig sei. Insbesondere die Anordnung des Sofortvollzugs sei unzureichend begründet, fehlerhaft und damit ebenfalls rechtswidrig.
Hintergrund:
Am 24. Juli 2024 entzog die GGL unter Verweis auf vermeintliche technische Mängel und eine damit verbundene, angebliche Unzuverlässigkeit des Unternehmens der IBA Entertainment Ltd. die bundesweit gültige Sportwettenerlaubnis, die sowohl für das stationäre Angebot als auch für das Online-Angebot galt. Ohne Gewährung einer Frist zur Umsetzung einer solchen Verfügung wurde Bet3000 von der GGL umgehend von der sogenannten Whitelist genommen. Darüber hinaus erhielten damals nahezu alle stationären Wettvermittlungspartner der IBA die Mitteilung von unterschiedlichen Landesbehörden, dass mit dem Widerruf zulasten der IBA Entertainment auch die Erlaubnisse für die stationären Wettvermittlungsstellen erloschen seien.
Durch die Beantragung einer sogenannten Zwischenverfügung, die durch das Oberverwaltungsgericht für das Land Sachsen-Anhalt erging, gelang es einige Tage später, zunächst die Weiterführung der Tätigkeit der über 250 stationären Wettvermittlungspartner zu gewährleisten. Das Online-Angebot musste indes zunächst eingestellt werden.
Vermittlungsversuche mit der Behörde während des Verfahrens führten bedauerlicherweise zu keinem Ergebnis.
Mit seinem nun erlassenen Beschluss vom 4. Juni 2025 stellt das Verwaltungsgericht Halle jetzt klar, dass bereits der sogenannte Sofortvollzug des Widerrufsbescheids rechtsfehlerhaft war. Das Gericht verweist u. a. darauf, dass die Anordnung des Sofortvollzugs unzureichend begründet wurde und– dabei auch die Auswirkungen des Widerrufs auf den Geschäftsbetrieb von Bet3000 insgesamt und insbesondere auf die Vielzahl der selbstständigen Wettvermittlungsstellen mit ihren eigenständigen Betrieben nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. Die Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs sei zudem auch aus anderen Gründen fehlerhaft.
Das Gericht hält zudem den Widerruf insgesamt für rechtswidrig, weil der IBA Entertainment Ltd. die Konzession insgesamt entzogen worden sei. Gerade in Bezug auf das stationäre Geschäft sei der Widerruf eindeutig rechtswidrig, so das Gericht weiter. Mit Blick darauf, dass es zudem die – auch gesetzlich vorgesehene – Möglichkeit einer sogenannten öffentlichen Abmahnung als milderes Mittel gebe, hält das Gericht die Verfügung ebenfalls für äußerst zweifelhaft, worauf es vorsorglich in seinem Beschluss ebenfalls hinwies.
Hierzu sei angemerkt, dass einer Vielzahl anderer Unternehmen am deutschen Sportwettenmarkt ebenfalls unterschiedliche, teils erhebliche Verstöße vorgehalten wurden und werden diese Unternehmen aber „nur” sogenannte „öffentliche Abmahnungen” oder Anhörungen erhielten.
Mit dem aktuellen gerichtlichen Beschluss hat die IBA Entertainment Ltd. nun Recht erhalten und wird ihr Geschäft wieder in vollem Umfang fortführen können – nicht nur in ihren Wettvermittlungsstellen, sondern auch im Bereich des Online-Angebots.
Das Gericht wird bei seiner Entscheidung zweifelsfrei auch mit einbezogen haben, dass die Folgen für Bet3000 und ihre verbundenen Unternehmen gravierend sind und waren. Es standen über 1.500 Arbeitsplätze in ganz Deutschland auf dem Spiel. Hunderte, überwiegend selbstständige Franchise-Partner bangten um den Erhalt ihrer Geschäfts- und Lebensgrundlage.
Ein aufrichtiger Dank
Bet3000 bedankt sich an dieser Stelle bei allen Kundinnen und Kunden, die dem Unternehmen die Treue gehalten haben – zudem bei allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Unternehmensgruppe sowie bei allen Partnern (Betreiber der Wettvermittlungsstellen) und ihren Teams. Schließlich bedanken wir uns auch bei allen sonstigen Unterstützern für den Einsatz und das Vertrauen – vor allem auch für die Geduld und den Rückhalt in den letzten Monaten.
Bet3000 ist zurück – mit voller Lizenz und klarer Haltung
Auf der Grundlage der gerichtlichen Bestätigung bekräftigt die Bet3000-Gruppe ihren Anspruch als einer der führenden Anbieter im deutschen Sportwettenmarkt. Wir setzen weiterhin auf höchste technische Standards, Top-Produkte und große Transparenz für alle unsere Kundinnen und Kunden.
Bet3000 (IBA Entertainment)